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Recht verständlich

Das BAG-Urteil verständlich erklärt: Warum jede Firma erfassen muss

Kein Gesetz, keine Übergangsfrist – und trotzdem Pflicht für alle: Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 hat die Zeiterfassung in Deutschland neu geordnet. Was damals wirklich entschieden wurde.

Mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschied das Bundesarbeitsgericht: Alle Arbeitgeber in Deutschland sind schon nach geltendem Recht verpflichtet, ein System einzuführen, das Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst. Grundlage ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz in unionsrechtskonformer Auslegung – ein neues Gesetz war dafür nicht nötig.

Der Anlass: Ein Betriebsrat wollte die Stechuhr erzwingen

Der Fall begann unspektakulär. Ein Betriebsrat wollte per Initiativrecht die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung durchsetzen und zog dafür bis vor das Bundesarbeitsgericht. Das Gericht wies das Ansinnen zurück – mit einer Begründung, die den eigentlichen Paukenschlag enthielt: Ein Initiativrecht scheide aus, weil die Pflicht zur Zeiterfassung längst bestehe. Sie folge aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, wenn man die Norm im Licht des EU-Rechts auslegt. Mitbestimmen kann der Betriebsrat seither nur noch beim „Wie" der Ausgestaltung, nicht beim „Ob".

Die Vorgeschichte: das Stechuhr-Urteil des EuGH

Die europäische Wurzel liegt drei Jahre zurück. 2019 klagte die spanische Gewerkschaft CCOO gegen die Deutsche Bank SAE auf ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit. Der Europäische Gerichtshof gab ihr mit Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) recht: Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System" einzurichten, mit dem die geleistete tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen wird. Ohne ein solches System, so die Richter, ließen sich weder Überstunden noch Höchstarbeits- und Ruhezeiten verlässlich kontrollieren. Der deutsche Gesetzgeber setzte diesen Auftrag jahrelang nicht um – bis das BAG die Lücke 2022 kurzerhand über das bestehende Arbeitsschutzgesetz schloss.

Vom EuGH-Urteil zum Referentenentwurf: die Etappen
DatumEreignisBedeutung
14.05.2019EuGH, C-55/18 („CCOO")EU-Staaten müssen Arbeitgeber zur Arbeitszeitmessung verpflichten
13.09.2022BAG, 1 ABR 22/21Erfassungspflicht gilt in Deutschland ab sofort – aus dem ArbSchG
April 2023Erster Referentenentwurf des BMASwurde nie Gesetz, mit dem Koalitionsende nicht weiterverfolgt
Frühjahr 2025Koalitionsvertragkündigt elektronische Erfassung und Wochenhöchstarbeitszeit an
18.06.2026Neuer Referentenentwurfelektronische, taggleiche Erfassung geplant – noch kein geltendes Recht

Was der Beschluss konkret verlangt – und was nicht

Zu erfassen sind mindestens Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden – und zwar für alle Arbeitnehmer, unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Nur leitende Angestellte fallen nach herrschender Lesart nicht darunter. Bemerkenswert ist, was der Beschluss offenlässt: die Form. Papier, Excel oder Software sind gleichermaßen zulässig; das Bundesarbeitsministerium bestätigt in seinen FAQ ausdrücklich, dass Aufzeichnungen derzeit sogar handschriftlich erfolgen dürfen. Die Erfassung muss allerdings die EuGH-Kriterien erfüllen – objektiv, verlässlich, zugänglich –, nachträgliche Schätzungen genügen nicht. Und: Der Arbeitgeber darf das Aufschreiben an die Beschäftigten delegieren, bleibt für die ordnungsgemäße Erfassung aber selbst verantwortlich. Was das für Beschäftigte im Alltag bedeutet, erklärt die Seite Zeiterfassung für Mitarbeiter.

Was passiert, wenn eine Firma trotzdem nicht erfasst?

Ein unmittelbares Bußgeld sieht das Arbeitsschutzgesetz für die fehlende Erfassung bislang nicht vor – harmlos ist Untätigkeit trotzdem nicht. Die Arbeitsschutzbehörde kann eine vollziehbare Anordnung erlassen; wer ihr nicht folgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 30.000 €. Erste Verwaltungsgerichte haben solche Anordnungen bereits bestätigt, darunter das VG Hamburg – das 2025 zudem klarstellte, dass es pauschale Ausnahmen für „Wissensarbeiter" nicht gibt: Auch angestellte Anwälte einer Großkanzlei unterliegen dem Arbeitszeitgesetz. Dazu kommen handfeste Nebenwirkungen: Ohne Aufzeichnungen steht der Arbeitgeber im Streit über geleistete Stunden ohne Beweise da, und in Branchen mit Mindestlohn-Dokumentationspflicht drohen ohnehin direkte Bußgelder. Bei der Systemwahl hilft der Systemvergleich; welche Daten dabei überhaupt verarbeitet werden dürfen, behandelt der Beitrag Zeiterfassung und DSGVO.

Und jetzt? Der Entwurf von 2026 ist die Fortsetzung

Der Beschluss von 2022 war als Übergangslösung gedacht – die gesetzliche Ausgestaltung sollte folgen. Mit dem Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 liegt sie nun im Entwurfsstadium vor: elektronische, taggleiche Erfassung als Standard, gestaffelte Übergangsfristen, dauerhafte Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern. Verabschiedet ist davon nichts; der Text steckt in der Verbändeanhörung. Für Betriebe ändert das am Handlungsdruck wenig: Die Erfassungspflicht gilt seit 2022 – der Entwurf entscheidet nur, in welcher Form sie künftig zu erfüllen ist. Details zum geplanten Gesetz bündelt der Ratgeber Digitale Zeiterfassung; den praktischen Einstieg beschreibt der Beitrag Einführung einer Zeiterfassung.

Häufige Fragen

Gilt der BAG-Beschluss auch für kleine Betriebe?

Ja. Die Erfassungspflicht aus dem Beschluss gilt unabhängig von der Betriebsgröße – auch der Handwerksbetrieb mit drei Beschäftigten muss Beginn, Ende und Dauer dokumentieren. Die diskutierte Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern stammt aus dem Referentenentwurf 2026 und betrifft nur die elektronische Form, nicht die Pflicht selbst.

Muss seit dem BAG-Beschluss elektronisch erfasst werden?

Nein. Der Beschluss schreibt keine Form vor; Papier, Excel und Software sind nach geltendem Recht gleichermaßen zulässig. Erst der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 sieht die elektronische Erfassung als Standard vor – er ist aber noch nicht in Kraft.

Was bedeutet der Beschluss für die Vertrauensarbeitszeit?

Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, aber nicht mehr ohne Dokumentation: Beschäftigte teilen sich ihre Zeit weiter frei ein, müssen Beginn, Ende und Dauer aber festhalten – meist per Selbst-Stempeln. Der Arbeitgeber darf die Erfassung delegieren, bleibt jedoch verantwortlich.

Quellen

  • BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Volltext): bundesarbeitsgericht.de · Besprechung: hensche.de
  • EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 („CCOO"): dejure.org
  • BMAS, FAQ zur Arbeitszeiterfassung (Formfreiheit, Delegation): bmas.de
  • Durchsetzung und Bußgelder (Behördenanordnung, VG-Rechtsprechung): haufe.de · lto.de
  • Referentenentwurf ArbZG (BMAS, 18.06.2026), Einordnung: gleisslutz.com